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Sommer-Auktion-Nachverkauf

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Versteigerung am Samstag, 25. Juli 2020 ab 13:00  | Auktion beendet

Abgeschlossen | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

AUKTIONSSBEDINGUNGEN

Die Versteigerungen im Kunst & Auktionshaus Walter Ginhart (im folgenden „Versteigerer“/Auktionshaus genannt) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die durch die persönliche, schriftliche, telefonische oder online Teilnahme per Internet an den Versteigerungen anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf.


1. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel

a) Das Auktionshaus versteigert in einer öffentlichen Versteigerung als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommitenten), die unbenannt bleiben.
b) Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das Gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Wird zusätzlich ein Internetkatalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Fall angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Das Auktionshaus behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte von der deutschen in andere Sprachen. Eigenware ist mit einem *Stern gekennzeichnet.
c) Das Auktionshaus verpflichtet sich bei Sachmängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag geltend gemacht wurden, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen, soweit der Käufer die Rechnung des Auktionshauses vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers erforderlich. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Auktionshaus dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet. Im Übrigen ist eine Haftung des Auktionshauses wegen Sachmängeln ausgeschlossen.


2. Gebote, Zuschlag

Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese auf dem dafür vorgesehenen Formular - mindestens 5 Stunden vor Beginn der Auktion beim Auktionshaus eingehen. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebots muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschliesslich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen. Vorraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 24 Stunden vor Beginn des Auktionstages beim Auktionshaus eingeht. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den rechtzeitigen Zugang von Onlineangeboten an das Auktionshaus. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziffer 1 b). Verbindlich sind lediglich die im Saal abgegebenen Gebote. Das Auktionshaus kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Auktionshauses keine ausreichenden, dem Wert des Gebots entsprechende Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebots bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lot-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, im Auktionskatalog verzeichnet oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann das Auktionshaus den Zuschlag verweigern. Zum Schutz des eingelieferten Gegenstandes ist das Auktionshaus berechtigt, bei vereinbarten Limits den Zuschlag an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Falle entsteht ein Rückgang. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Auktionshaus abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes. Mit dem Zuschlag durch das Auktionshaus wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Auktionshauses an den Käufer über. Bei Zahlung durch Scheck wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift bzw. der Zahlungseingang als Erfüllung gewertet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 312b ff BGB finden keine Anwendung.


3. Kaufpreis

a) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 24,5 % erhoben. Darin ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, die wegen Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht ausgewiesen wird.
b) Für Waren, die die Voraussetzungen nach § 25 a UStG nicht erfüllen, gilt weiterhin die Regelbesteuerung. Auf den Zuschlagpreis wird dann ein Aufgeld von 19,32 % und auf die Summe (Zuschlagpreis + Aufgeld) die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
c) In den Fällen gemäß b) finden sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnungen: „Rgb.“ = 19 % MWST. / „Rgb.*“ = 7 % MWST.
d) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und - bei Angabe der UST.-ID-Nr. - auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird Ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des Importlandes vorliegt.
e) Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten.
f) Das Umschreiben von Rechnungen ist mit Aufwand verbunden und daher gebührenpflichtig.
4. Fälligkeit, Zahlung und Verzug

Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Endpreis (Zuschlagpreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer) sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar oder mit EC, Visa oder bankbestätigtem Scheck an das Auktionshaus zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer, sofern er Unternehmer ist, verzichtet auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (§ 322) BGB. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ihre Höhe beläuft sich bei privaten Käufern (Verbrauchern) auf 5% über dem Basiszinssatz der EZB pa, bei gewerblichen Käufern (Unternehmern) auf 8 % über dem Basiszinssatz pa. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers. Außerdem kann das Auktionshaus den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale ein Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erhoben werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann das Auktionshaus Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser kann so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Auktionshauses bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für den Mindesterlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Auktionshauses aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er in diesem Fall keinen Anspruch. Die Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Mit Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Auktionshauses gegen den Käufer sofort fällig. Das Auktionshaus ist berechtigt, Informationen über säumige Käufer dem Verband der deutschen Kunstversteigerer bzw. an deren Mitglieder weiterzugeben.


5. Abholung, Versendung, Einlagerung

Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen. Käufer, die schriftlich, telefonisch oder online an der Versteigerung teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Jedoch ersteigerte Gegenstände werden erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen herausgegeben. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist das Auktionshaus berechtigt, die Sache auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz von bis zu Euro 6,-- (zuzüglich Umsatzsteuer) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht oder bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Auktionshaus bzw. Dritten abzustimmen. Die Verpackung, Versicherung und Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; das Auktionshaus ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Auktionshaus oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen der vom Käufer unterschriebene Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Auktionshauses bezahlt sind. Befindet sich der Käufer seit mindestens 12 Monaten im Annahmeverzug ist das Auktionshaus berechtigt die Gegenstände zu verwerten. Das Auktionshaus ist berechtigt, von dem Verwertungserlös sämtliche Forderungen gegen den Käufer in Abzug zu bringen. Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


6. Haftung

Das Auktionshaus haftet für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet das Auktionshaus bis zur Höhe des Limits, bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h. nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Auktionshauses ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


7. Allgemeines

Diese Bedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter bzw. Käufer und dem Auktionshaus. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters bzw. Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Rosenheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


8. Voraussetzungen für den Erwerb von Historika

Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin eventuell angebotenen und abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des "Dritten Reiches" nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Kunst & Auktionshaus Ginhart, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Säbel- Hieb- und Stichwaffen, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.


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