Diese Webseite verwendet Cookies

Wir und bestimmte Dritte verwenden Cookies. Einzelheiten zu den Arten von Cookies,ihrem Zweck und den beteiligten Stellen finden Sie unten und in unserem Cookie Hinweis. Bitte willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein, wie in unserem Cookie Hinweis beschrieben, indem Sie auf "Alle erlauben" klicken, um die bestmögliche Nutzererfahrung auf unseren Webseiten zu haben. Sie können auch Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen oder Cookies ablehnen (mit Ausnahme unbedingt erforderlicher Cookies). Cookie Hinweis und weitere Informationen

Summer Fine Art Auction Nachverkauf

AD-  

Versteigerung am Samstag, 31. Juli 2021 ab 13:00  | Auktion beendet

Abgeschlossen | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen/allgemeine Geschäftsbedingungen:
Die Versteigerungen im Kunst & Auktionshaus Walter Ginhart (im folgenden „Versteigerer/Auktionshaus genannt) erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, die durch die persönliche, schriftliche, telefonische oder online - Teilnahme per Internet an den Versteigerungen anerkannt werden. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten eigener AGB sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
1. Grundlagen der Versteigerung und Sachmängel
a) Das Auktionshaus versteigert in einer öffentlichen Versteigerung als Kommissionär in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Davon ausgenommen ist die etwaige Versteigerung von Eigenware, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen kann. Die Versteigerungen erfolgen freiwillig.
b) Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Besichtigung der Gegenstände stellt keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit dar. Die Besucher haften für von Ihnen vor oder während der Versteigerung verursachten Schäden selbst, eine Haftung des Auktionshauses ist ausgeschlossen. Das Auktionshaus kann aus besonderen Gründen, die der Beurteilung des Auktionators unterliegen, einzelne Personen oder Gruppen von der Auktion ausschließen. Die Sachen sind gebraucht; die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. Eine Haftung für den Zustand der Gegenstände wird vom Auktionshaus nicht übernommen. Dies gilt insbesondere für einen etwaigen Schädlingsbefall (z.B. Motten, Holzwürmer und ähnliches). In jedem Fall ist der tatsächliche Erhaltungszustand und die tatsächliche Beschaffenheit des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Zuschlags die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der §§ 434 ff BGB. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände und sind insbesondere auch keine Garantien im Rechtssinne. Das Gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Wird zusätzlich ein Internetkatalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Fall angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Das Auktionshaus behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator am Ort der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte von der deutschen in andere Sprachen. Eigenware ist mit einem *Stern gekennzeichnet.
c) Das Auktionshaus verpflichtet sich bei Sachmängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach Zuschlag geltend gemacht wurden, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen, soweit der Käufer die Rechnung des Auktionshauses vollständig bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers erforderlich. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Auktionshaus dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Gegenstandes. Eine etwaige Rückabwicklung seitens der Parteien berührt den Anspruch des Auktionshauses auf das Aufgeld nicht. Im Übrigen ist eine Haftung des Auktionshauses wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
2. Zustandekommen des Kaufvertrags
Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen dies auf dem dafür vorgesehenen Formular – mindestens 5 Stunden vor Beginn der Auktion beim Auktionshaus eingehen. Der Bieter ist für den Zugang beweispflichtig. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebots ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie die Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebots muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Auktionshaus nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 24 Stunden vor Beginn des Auktionstages beim Auktionshaus eingeht. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den rechtzeitigen Zugang von Onlineangeboten an das Auktionshaus. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziffer 1 b). Verbindlich sind lediglich die im Saal abgegebenen Gebote. Das Auktionshaus kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Auktionshauses keine ausreichenden, dem Wert des Gebots entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebots bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich. Das Auktionshaus behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lot-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden, im Auktionskatalog verzeichnet oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann das Auktionshaus den Zuschlag verweigern. Zum Schutz des eingelieferten Gegenstandes ist das Auktionshaus berechtigt, bei vereinbarten Limits den Zuschlag an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Falle entsteht ein Rückgang. Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots des Limits auch ohne Rücksprache einem anderem Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Ein Gebot erlischt, wenn es vom Auktionshaus abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes. Der Kaufvertrag kommt verbindlich durch die Erteilung des Zuschlags zustande, das bedeutet, mit dem Zuschlag durch das Auktionshaus wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Auktionshauses an den Käufer über (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlung durch Scheck wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift bzw. der Zahlungseingang als Erfüllung gewertet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.
3. Kaufpreis
a) Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 24,5 % erhoben. Darin ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, die wegen Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nicht ausgewiesen wird.
b) Für Waren, die die Voraussetzungen nach § 25 a UStG nicht erfüllen, gilt weiterhin die Regelbesteuerung. Auf den Zuschlagpreis wird dann ein Aufgeld von 19,32 % und auf die Summe (Zuschlagpreis + Aufgeld) die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
c) In den Fällen gemäß b) finden sich im Beschreibungstext folgende Kennzeichnungen: „Rgb.“ = 19 % MWST. / „Rgb.“ = 7 % MWST.
d) Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer und – bei Angabe der UST.-ID-Nr. – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Erwerber ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird Ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Auktionshaus der zollamtliche Ausfuhrnachweis und der Einfuhrnachweis des Importlandes vorliegt.
e) Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten, eine Haftung ist ausgeschlossen.
f) Das Umschreiben von Rechnungen ist mit Aufwand verbunden und daher gebührenpflichtig.
4. Fälligkeit, Zahlung und Verzug
Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Endpreis (Zuschlagpreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer) sofort nach erfolgtem Zuschlag in bar oder mit EC, Visa oder bankbestätigtem Scheck an das Auktionshaus zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer, sofern er Unternehmer ist, verzichtet auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (§322) BGB. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ihre Höhe beläuft sich bei privaten Käufern (Verbrauchern) auf 5 % über dem Basiszinssatz der EZB p.a., bei gewerblichen Käufern (Unternehmern) auf 8 % über dem Basiszinssatz p.a. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers. Außerdem kann das Auktionshaus den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale ein Säumniszuschlag von 3 % der Gesamtforderung erhoben werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann das Auktionshaus Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Diese kann so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Auktionshauses bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für den Mindesterlös gegenüber der vorangegangenen
Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich
Provision und Auslagen des Auktionshauses aufzukommen hat. Auf einen
Mehrerlös hat er in diesem Fall keinen Anspruch. Die Rechte aus dem ihm vorher
erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Mit Eintritt des Verzugs
werden sämtliche Forderungen des Auktionshauses gegen den Käufer sofort
fällig. Das Auktionshaus ist berechtigt, Informationen über säumige Käufer dem
Verband der deutschen Kunstversteigerer bzw. an deren Mitglieder
weiterzugeben.
5. Abholung, Versendung, Einlagerung
Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in
Empfang zu nehmen. Käufer, die schriftlich, telefonisch oder online an der
Versteigerung teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14
Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Jedoch ersteigerte Gegenstände
werden erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen herausgegeben. Gerät
der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist das Auktionshaus berechtigt, die
Sache auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder Dritten einzulagern. Der
Käufer trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung
wird pro Objekt und Tag ein Kostensatz von bis zu Euro 6.- (zuzüglich
Umsatzsteuer) bzw. Der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer
bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Kosten nicht oder bzw. nicht in dieser
Höhe angefallen sind. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist
mit dem Auktionshaus bzw. Dritten abzustimmen. Die Verpackung, Versicherung
und Versendung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Käufers; das Auktionshaus ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.
Befindet sich der Käufer seit mindestens 12 Monaten im Annahmeverzug ist das
Auktionshaus berechtigt die Gegenstände zu verwerten. Das Auktionshaus ist
berechtigt, von dem Verwertungserlös sämtliche Forderungen gegen den Käufer
in Abzug zu bringen. Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung
gesetzlicher Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
6. Haftung
Das Auktionshaus trifft keine Haftung, soweit Gegenstände in fremden Namen
verkauft werden. Das Auktionshaus haftet bei der Versteigerung von Eigenware
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten haftet das Auktionshaus bis zur Höhe des Limits,
bzw. Schätzpreises. Für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung einfacher, d.h.
nicht vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung des Auktionshauses
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung
gesetzlicher Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen.
7. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Diese Bedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter
bzw. Käufer und dem Auktionshaus. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bieters bzw. Käufers werden nicht mit einbezogen und haben daher hier keine
Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart
werden kann, ist Rosenheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Da
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung. Die Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Käufer, soweit sie nach dem jeweiligen
nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
8. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine
wirksame Bestimmung, die dem von den Parteien Gewollten rechtlich und
wirtschaftlich am nächsten liegt, ersetzt.
9. Datenschutz
Durch die Inanspruchnahme unserer Dienste werden von uns die für die
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Versteigerung bis hin zum
Nachverkauf notwendigen Daten verarbeitet. Wir erklären die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit der Verarbeitung der Daten zu diesen
Zwecken erklären sich Käufer/Bieter und Verkäufer/Einlieferer ausdrücklich
einverstanden.
10. Voraussetzungen für den Erwerb von Historika
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig
äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin eventuell angebotenen
und abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des „Dritten Reiches“ nur zu
Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
ähnlichen Zwecken erwerben (§86a, 86 Strafgesetzbuch). Das Kunst &
Auktionshaus Ginhart, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese
Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. Säbel-, Hieb- und
Stichwaffen, die nicht dem Waffengesetz unterliegen, dürfen nur an Personen
über 18 Jahren abgegeben werden.


 Zurück